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Glasfaser-Internet: Vertrag beginnt bei Abschluss, nicht Anschluss

Glasfaser-Internet: Vertrag beginnt bei Abschluss, nicht Anschluss

11. September 2026
Der Bundesgerichtshof stärkt im Hinblick auf den Glasfaser-Ausbau die Verbraucherrechte. Egal, ab wann ein Anbieter daran verdient: ein Vertrag darf maximal 24 Monate gelten.

Recht – Manche Urteile lesen sich in der Zusammenfassung unwahrscheinlich, ergeben aber bei genauerem Hinschauen durchaus Sinn. Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist so ein Fall. Es wurde nämlich beschlossen, dass der Vertrag für Hochgeschwindigkeits-Internet per Glasfaser ab dem Zeitpunkt des Abschlusses gilt – und nicht erst, wenn er tatsächlich angeschlossen ist. Die Gepflogenheiten sind in der Realität bisher oft anders.

Es ist gebräuchlich, dass Verträge unterzeichnet werden, bevor Netzbetreiber überhaupt mit dem Ausbau anfangen. Bisweilen ist ein abgeschlossener Vertrag sogar Bedingung, bevor ein Unternehmen überhaupt mit der Erschließung einer Gegend beginnt. Wer schnell über das Ergebnis des BGH-Urteils liest, könnte nun glauben, dass ab sofort auch ab Abschluss bezahlt werden muss, nicht erst, wenn die Glasfaserdose in der Wohnung ist. Der Eindruck trügt. Bezahlt wird weiterhin erst ab „Lieferung“. Es werden Verbraucher-Rechte gestärkt. 

Die Verbaucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte vor dem BGH gegen eine Praxis von Glasfaseranbietern geklagt. Danach beginnt die Vertragslaufzeit oft erst nach der Beendigung des Ausbaus, also erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschlusses. Das hat zur Folge, dass sich der Kündigungszeitpunkt für Kunden entsprechend nach hinten verschiebt. Der BGH gab der Klage der Verbraucherzentrale Recht. Die Begründung: Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dürfen bei Verträgen über regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Lieferungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kunden nicht länger als zwei Jahre an einen Vertrag binden. Eine längere feste Vertragslaufzeit sei unwirksam, so die Richter. Als Zeitpunkt der Vertragslaufzeit in diesem Sinne nannten die Richter den Vertragsabschluss, nicht erst den Zeitpunkt der erbrachten Leistung.

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