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Gesetz soll die Folgen der Corona-Pandemie abmildern

Gesetz soll die Folgen der Corona-Pandemie abmildern

17. Oktober 2025
Unternehmen mussten auf Veranlassung der Behörden im März 2020 ihre Tätigkeit einschränken oder ganz einstellen. Zur Abmilderung der Folgen hat die Bundesregierung Unterstützungen auf den Weg gebracht.

Corona – Die Ausbreitung des Corona-Virus hat die Behörden im März 2020 dazu veranlasst, unter anderem Freizeit- und Kultureinrichtungen, Kindergärten, Krippen und Schulen sowie Gastronomiebetriebe und Einzelhandelsgeschäfte zu schließen. Die Folgen sind bekannt: Unternehmen mussten ihre Tätigkeit einschränken oder ganz einstellen. Zur Abmilderung der Folgen hat die Bundesregierung Unterstützungen für Unternehmer und Verbraucher auf den Weg gebracht.

Leistungsaufschub: Mit dem Gesetz wird ein Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen eingeführt, die vor 8. März 2020 abgeschlossen wurden. Damit wird betroffenen Verbrauchern und Kleinstunternehmen, die wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglich geschuldeten Geld- und andere Leistungen nicht erbringen können, bis zum 30. Juni 2020 ein Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt und somit Aufschub gewährt. Das gilt für Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt, auch Wasser).

Mieter/Pächter: Miet- beziehungsweise Pachtverhältnisse können aus wichtigem Grund bereits dann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug ist. Der Gesetzgeber hat hier zur Entlastung der von der Corona-Krise betroffenen Mieter und Pächter eine Übergangsregelung geschaffen.

Verbraucherdarlehen: Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie wird eine Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt. Flankiert wird dies von einem gesetzlichen Kündigungsschutz.

Insolvenzrecht: Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, es sei denn, die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen soll bis zum 31. März 2021 verlängert werden können.

Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht: Damit betroffene Unternehmen verschiedener Rechtsformen auch bei den bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten Beschlüsse fassen können, wurden vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen geschaffen. Das betrifft auch Genossenschaften und Vereine, die nun auch ohne entsprechende Satzungsregelung Versammlungen ohne physische Präsenz einberufen können. Außerdem können sie Beschlüsse außerhalb von Versammlungen fassen.

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