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Gerichtsurteil: Keine Mieterhöhung bei zu kleiner Schrift

Gerichtsurteil: Keine Mieterhöhung bei zu kleiner Schrift

17. Oktober 2025
Bisweilen möchte man es nicht für möglich halten, womit sich Gerichte zu beschäftigen haben. Dieser Fall, wonach eine Mieterhöhung wegen einer Schriftgröße nicht wirksam wurde, zählt auf den ersten Blick dazu.

Recht – Bisweilen möchte man es nicht für möglich halten, womit sich Gerichte zu beschäftigen haben. Dieser Fall, wonach eine Mieterhöhung wegen einer Schriftgröße nicht wirksam wurde, zählt auf den ersten Blick dazu. Auf den zweiten Blick aber hat dieses Landgerichts-Urteil durchaus hohen Informationswert: Es unterstreicht, dass Mieter ein Recht darauf haben, zu verstehen, wieso sie plötzlich mehr Miete zahlen sollen. 

Zu dem Verfahren war es gekommen, weil ein Mieter Post bekam. In dem Brief eröffnete ihm sein Vermieter, dass ab sofort eine höhere Miete fällig werden würde, da umfangreiche Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie eine Aufstockung des Gebäudes geplant seien. Zur Erklärung legte er dem Schreiben eine Kostenzusammenstellung, eine Berechnung und eine Erläuterung bei – in einer Schriftgröße, die das Gericht auf eine Größenordnung von 4-5 Punkt schätzte. Zum Vergleich: die voreingestellte Standardschriftgröße einer E-Mail ist 11 oder 12 Punkt. Der Mieter bezeichnete das Schreiben als nicht ausreichend verständlich und zog vor Gericht. 

Dort wurde ihm bestätigt, dass „in formeller Hinsicht eine empfangsbedürftige Mieterhöhungserklärung in Textform erforderlich“ sei, in welcher die Erhöhung der Miete aufgrund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend der materiellen Voraussetzungen erläutert wird. Im Hinblick auf den vorliegenden Fall kamen die Richter zu dem Schluss, dass es der Anlage „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung“, welche für die Berechnung und Erläuterung als formelle Voraussetzung des Mieterhöhungsverlangens von zentraler Bedeutung ist, an ausreichender Lesbarkeit fehlte.

Eine Mindestgröße von Text oder Zahlen sieht das Bürgerliche Gesetzbuch für Erklärungen nicht vor. Die Richter betonten aber, dass der Zweck besagter Anlage darin liege, dass sich der Adressat die Möglichkeit verschaffen könne, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Das sei unter den vorliegenden Voraussetzungen nicht gegeben. Nach Auffassung der Richter „kann ein durchschnittlicher Leser Informationen in der Regel erst bei einer Schriftgröße von mindestens 6 Punkt lesen.“ 

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