Garten – Es wird ihn in jeder Nachbarschaft geben: Diesen einen Nachbarn, der in Richtung Frühsommer „Spaziergänge“ in die nähere Umgebung unternimmt und dabei ein Maßband in der Jackentasche hat. Penibel weiß er über die lokal gültigen Abstands- und Maximalhöhe-Bestimmungen für Hecken Bescheid. Entdeckt er ein augenscheinlich ins Kraut geschossenes Gewächs, prüft er mit dem Maßband und spricht den nachlässigen Hobbygärtner an – oder wirft ihm eine Notiz in den Briefkasten. Den Grad des Terrors, den diese selbstermächtigten Gartensheriffs ausüben, kann man oft an den mehr oder weniger akkurat beschnittenen Strauch- oder Tuja-Hecken eines Quartiers ablesen.
Nachvollziehbar, dass manche derart Gescholtene die Vorwürfe, zumal im Grenzbereich, nicht auf sich sitzen lassen und in der Folge die Gerichte beschäftigen. In Hessen ging es um einen Fall, an dem kein penibler Grünwächter beteiligt war – und der doch vor Gericht landete und in dessen Rahmen Grundlegendes zu klären war.
Zwei Grundstückseigentümer stritten sich über eine Bambushecke, die auf einer Aufschüttung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze gepflanzt wurde. Stellenweise wurde sie zwischen sechs und sieben Meter hoch – zu hoch, nach Meinung der Nachbarn. Sie forderten den Bambusbesitzer auf, seine Pflanzen auf das übliche, in Hessen geltende Maß für Hecken zu kappen und nicht weiter darüber hinauswachsen zu lassen. Es galt also zu klären, ob eine Hecke überhaupt aus Bambussträuchern bestehen kann, beispielsweise, und folglich die Regeln, die auf Hecken angewendet werden, auch in diesem Fall gelten. Außerdem: Was ist die Gesamthöhe der Hecke – die ja auf einer Aufschüttung steht? Muss diese mit gemessen oder von der Pflanzenhöhe abgezogen werden?
Die hessischen Richter legten fest: Ja, eine Hecke kann aus Bambus bestehen. Hecken seien im rechtlichen Sinne definiert als eine enge Aneinanderreihung gleichartiger Gehölze, die einen geschlossenen Eindruck als Einheit vermitteln. Bambus zähle zwar botanisch zu den Gräsern, argumentierten sie, könne aber in seiner Erscheinung wie ein Strauch wirken und sogar einen verholzenden Stamm aufweisen. In diesen Fällen seien Bambuspflanzen rechtlich wie Gehölze zu behandeln. Im vorliegenden Fall hatte man es also mit einer Hecke zu tun.
Wie sich deren Gesamthöhe errechnet, legt wiederum ein Urteil des Bundesgerichtshofs nahe: „Wird eine Hecke auf einem höher gelegenen Grundstück gepflanzt, ist die Höhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Pflanzen aus dem Boden austreten. Erfolgt allerdings im zeitlichen Zusammenhang mit der Pflanzung eine künstliche Aufschüttung entlang der Grenze, ist das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich.“
Um Ärger mit Nachbarn vorzubeugen, gilt grundsätzlich wie immer: miteinander reden. So lässt sich Unmut über Bepflanzung am besten und am freundlichsten kundtun. Um Ärger mit regelversessenen Botanik-Wächtern aus der erweiterten Nachbarschaft zu vermeiden, lohnt ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch die geltenden Nachbarschaftsrechte der Länder. Für Bayern gilt: Nach Artikel 47, Absatz 1 (Nachbarrecht) dürfen Bäume, Sträucher und Hecken bis zu einer Höhe von 2 Meter nicht näher als 50 Zentimeter an die Grundstücksgrenze gepflanzt werden. Pflanzen von über zwei Meter Höhe müssen einen Grenzabstand von mindestens zwei Meter einhalten.




