Steuerermäßigung bei energetischen Maßnahmen

Energie – Wer im eigenen Gebäude wohnt, kann mit Steuerermäßigungen rechnen, wenn er es energetisch saniert. Hintergrund sind die „Regelungen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030“. Danach fördert der Gesetzgeber technologieoffene energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen.

Beispielsweise gibt es Einkommenssteuer-Ermäßigungen für, wie es in dem Regelwerkt heißt, energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen, eigengenutzten Gebäude. Vermindert wird sie um die sonstigen Steuerermäßigungen im jenem Kalenderjahr, in dem die Sanierung abgeschlossen wird, sowie im darauf folgenden um je sieben Prozent der Kosten. Als Höchstgrenze sind 14.000 Euro festgesetzt. Auch für das übernächste Jahr gilt die Steuerermäßigung, allerdings um einen Prozentpunkt vermindert. Als Höchstgrenze für das dritte Jahr sind 12.000 Euro festgelegt.

Folgende energetische Maßnahmen werden gefördert:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Erneuerung beziehungsweise Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern sie älter als zwei Jahre sind

Auch die Rechnung eines Energieberaters zählt zu den Gesamtkosten. Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem Objekt in Anspruch genommen werden. Für jedes begünstigte Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 Euro. Gehört das Objekt mehreren Personen, so kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung für die Förderung:

  • Ein Fachunternehmen, das die erforderlichen Kriterien nach amtlich vorgeschriebenem Muster bescheinigt, führt die Maßnahme aus.
  • Die Nutzung des Gebäudes durch den Steuerpflichtigen ist im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken erfolgt. Das gilt auch, wenn Teile der Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
  • Der Steuerpflichtige erhält eine Rechnung für die Aufwendungen, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des Objekts ausweisen. Sie muss in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Außerdem muss die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.
  • Das begünstigte Objekt ist bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.

Nicht in Anspruch genommen werden kann die Steuerermäßigung, wenn die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind oder wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung für Baudenkmäler oder Handwerkerleistungen beansprucht wird.

Ebenfalls nicht gefördert werden Gebäude, bei denen es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Die Regelung gilt für energetische Sanierungen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurden und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Ist ein Bauantrag erforderlich, gilt als Frist der Zeitpunkt der Bauantragstellung. Für Vorhaben, die nicht genehmigt werden müssen, gilt der tatsächliche Baubeginn als Stichtag.

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