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Den Vermieter informieren, nicht nur anstandshalber

Den Vermieter informieren, nicht nur anstandshalber

17. Oktober 2025
Es muss geknirscht haben, im Pandemie-Jahr, zwischen manchen Vermietern und ihren Mietern. Anders ist es nicht zu erklären, dass sich zur Zeit Annoncen finden, in denen Immobilienbesitzer oder Makler explizit ausschließen, dass die angebotene Wohnung als Homeoffice genutzt wird.

Homeoffice – Es muss geknirscht haben, im Pandemie-Jahr, zwischen manchen Vermietern und ihren Mietern. Anders ist es nicht zu erklären, dass sich zur Zeit Annoncen finden, in denen Immobilienbesitzer oder Makler explizit ausschließen, dass die angebotene Wohnung als Homeoffice genutzt wird. Es mag an der allgemein angespannten Wohnraumsituation liegen, dass potenzielle Vermieter damit überhaupt durchkommen – erlaubt ist das nämlich nicht. Das Deutsche Mietrecht besagt glasklar, dass die Wohnraumnutzung auch ein klassisches Arbeitszimmer miteinschließt. Gegen Büroarbeiten im eigenen Zuhause kann also kein Vermieter etwas sagen – natürlich nur, wenn dadurch keine Nachbarn gestört werden. Auch bei Publikumsverkehr, also Kunden- oder Kollegenbesuchen, wird es grenzwertig. 

Es ist dennoch ratsam und mehr als eine Frage des Anstands, den Vermieter in Kenntnis zu setzen, wenn in einer Mietwohnung täglich im Homeoffice gearbeitet werden soll. Erstens ist es eine Frage des Anstands, damit er weiß, was in seinem Eigentum vor sich geht. Noch viel wichtiger aber: Er kann er später nicht behaupten, er habe von nichts gewusst. Dabei geht es um einen Begriff, der bei Wohnungsübergaben regelmäßig für Zunder zwischen den Parteien sorgt: der „bestimmungsgemäße Gebrauch“. 

Wenn beispielsweise in einer Wohnung an einem Schreibtisch nach Feierabend an der  Steuererklärung gefeilt, Mails beantwortet oder im Internet geshoppt wird, verbringt der Mieter wöchentlich ein paar Stunden auf dem Bürostuhl vor dem Schreibtisch. Wer aber täglich acht oder neun Stunden auf einem solchen Stuhl sitzt, nutzt den Bodenbelag um einiges mehr ab als im Zuge einer „normalen“ Nutzung der Wohnung. Ist der Vermieter informiert, weiß er, dass zum „bestimmungsgemäßen Gebrauch“ der Mietsache ein entsprechend stärker abgenutzter Boden gehört. Es empfiehlt sich also möglicherweise sogar, das Thema „Homeoffice“ im Mietvertrag festzuhalten. 

Zum Thema „Homeoffice“ können Sie hier direkt weiterlesen: https://www.anders-wohnen.com/anders-wohnen-magazin/34-prozent-klagen-ueber-gesundheitliche-probleme/ oder https://www.anders-wohnen.com/anders-wohnen-magazin/schaeden-durch-buerostuhl-co-wer-haftet-fuer-rillen-im-parkett/

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