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BGH-Urteil: Mieter müssen Müllkontrolle zahlen

BGH-Urteil: Mieter müssen Müllkontrolle zahlen

17. Oktober 2025
Die Diskussion ist nicht erst seit Einführung der Blauen Tonne im Landkreis Weilheim-Schongau ein Thema: Müssen Mieter oder Vermieter die Kosten übernehmen, wenn bei der Mülltrennung nachgearbeitet werden muss?

Recht– Die Diskussion ist nicht erst seit Einführung der Blauen Tonne im Landkreis Weilheim-Schongau ein Thema: Müssen Mieter oder Vermieter die Kosten übernehmen, wenn bei der Mülltrennung nachgearbeitet werden muss? Aktuell sorgt die Umstellung der Altpapiersammlung von Grauen Säcken zu Blauen Tonnen für Reibung zwischen Hausbesitzern beziehungsweise Hausverwaltern und Mietern. 

Wurden Altpapier und Kartonagen bislang in grauen Plastiksäcken gesammelt und im Monatstakt von Vereinen abgeholt, entleert nun der kreiseigene Entsorger EVA (Erbenschwanger Verwertungs- und Abfallentsorgungsgesellschaft) dafür angeschaffte Papiertonnen. Der Unterschied: Während bislang ein beliebiges Volumen Altpapier in grauen Säcken vor die Tür gestellt werden durfte, sind die Blauen Tonnen jeweils auf eine Füllung limitiert. Der Bedarf war von Hausbesitzern zu schätzen, Blaue Tonnen können jederzeit in Blaue Container ausgetauscht werden – und doch reichen die Behältnisse oft nicht aus. Der Grund dafür sind meist große Kartonagen, die nicht zerkleinert wurden. Die Folge: Hausmeister müssen nacharbeiten, regelmäßig Tonnen und Container prüfen und mit zeitraubender Handarbeit dafür sorgen, dass sich die Deckel schließen lassen. Die Kosten für diese Dienstleistung werden in der Regel von Hausbesitzern auf Mieter umgelegt. 

Das hat seine Ordnung, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nahelegt. Ein Berliner Mieter hatte geklagt, weil er für „Behältermanagement“ gut zwölf Euro jährlich überweisen sollte. Entstanden waren die Kosten durch einen Unternehmen, das regelmäßig die Restmülltonnen einer Wohnanlage mit etwa 100 Parteien kontrollieren sollte, um falsch eingeworfenen Abfall der korrekten Recycling-Tonne zuzuführen. Das oberste Gericht bestätigte, dass derartige Kosten den Betriebskosten zuzurechnen sei. Zwar werde die korrekte Dienstleistung in der Betriebskostenverordnung nicht ausdrücklich erwähnt, der Begriff „Müllbeseitigung“ sei aber so auszulegen.

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