Recht – Wer regelmäßig die Tagespresse liest, wird immer wieder auf Geschichten wie diese stoßen: Im Nachbarlandkreis Bad-Tölz-Wolfratshausen werden beispielsweise demnächst drei Neubauten abgerissen; drei Familien müssen kurz nach ihrem Einzug wieder ausziehen. Der Grund: Die drei Einfamilienhäuser wurden als Schwarzbauten eingestuft, da der Bauherr die Baugenehmigung nicht eingehalten hatte. Gegen die Beseitigungsanordnung des Kreisbauamts wurde Medienberichten zufolge zufolge bereits geklagt, die Klagen jedoch vom Verwaltungsgericht München abgewiesen. Wie kann es zu solchen Situationen kommen? Wer in die aktuelle deutsche Rechtsprechung blickt, muss zu dem Schluss kommen, dass es schon sehr wesentliche Abweichungen von der Baugenehmigung braucht, damit es so weit kommen kann.
Damit ein Bauwerk noch als das ursprünglich genehmigte Vorhaben gilt, müssen die wesentlichen Merkmale unverändert bleiben. Zu diesen Merkmalen gehören Experten zufolge vor allem Standort, Grundfläche, Bauvolumen, Zweck, Höhe, Dachform und das äußere Erscheinungsbild. Ändern sich diese Punkte, kommt es darauf an, wie stark die Abweichungen sind und ob sie wesentliche Auswirkungen haben. Maßgeblich ist, ob dadurch neue rechtliche Fragen entstehen oder Interessen betroffen sind, die bei der Genehmigung bisher keine Rolle spielten. Wandhöhen sind besonders wichtig: Denn werden die Wände höher oder niedriger gebaut als genehmigt, lässt sich das nicht ohne großen Aufwand und massive Eingriffe in die Gebäudestruktur korrigieren. Deshalb ist eine Abweichung bei der Wandhöhe fast immer entscheidend.
Ein Teilabriss statt vollständiger Beseitigung ist nur möglich, wenn man dadurch einen weitgehend legalen Zustand herstellen kann. Reicht ein Teilrückbau nicht aus, um das Bauwerk im Wesentlichen genehmigungskonform zu machen, darf die Behörde den kompletten Abriss verlangen.




