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Balkonkraftwerke: Viele Erleichterungen für Betreiber

Balkonkraftwerke: Viele Erleichterungen für Betreiber

17. Oktober 2025
Ende April hat der Bundestag das so genannte Solarpaket I beschlossen, kurz darauf wurde es vom Bundesrat gebilligt. Es sieht unter anderem Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und anderer Rechtsvorschriften vor.

Energie– Die Auswirkungen von Gesetzesänderungen sind selten so gut sichtbar wie in diesem Fall. Wer wachen Blickes durch die Nachbarschaft geht, wird in den vergangenen Monaten einen deutlichen Zuwachs von Solarplatten an Balkonbrüstungen, auf Garagendächern, an Hausfassaden oder auch frei stehend in Gärten bemerken. Möglich gemacht hat dieses Mehr an Photovoltaikmodulen eine Gesetzesänderung. Ende April hat der Bundestag das so genannte Solarpaket I beschlossen, kurz darauf wurde es vom Bundesrat gebilligt. Es sieht unter anderem Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und anderer Rechtsvorschriften vor.

Konkret vereinfacht es die Umstände, unter denen eine solche Stecker-Solaranlage betrieben werden darf. Die wichtigsten Änderungen: 

  • Balkonkraftwerke müssen nicht mehr beim Netzbetreiber angemeldet, sondern lediglich im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden.
  • Sie dürfen mit maximal 800 Watt auch eine höhere Leistung haben als bisher.
  • Die gewonnene Energie muss nun nicht mehr im Gebäude selbst, sondern kann auch in Nebenanlagen wie etwa Garagen oder Gartenhütten verbraucht werden. 
  • Verbraucher müssen nicht mehr ausschließlich Mieter oder Wohnungseigentümer sein. In gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung gewonnener Strom darf nun auch zwischengespeichert werden.

Balkonkraftwerke sind laut Auskunft der Verbraucherzentrale Photovoltaikmodule, die über einen Schutzkontaktstecker („Schuko“-Stecker) für die Steckdose oder zugelassenen Spezialstecker für beziehungsweise mit entsprechender Spezial-Steckdose sowie einen integrierten Wechselrichter verfügen.

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