Verkehrssicherungspflicht: Wann Vermieter haften

Recht– Dass die Verkehrssicherungspflicht auch für Vermieter Grenzen hat, hat das Nürnberger Landgericht (LG) soeben mit einem Urteil bekräftigt. Sie hatten über folgenden Fall zu entscheiden: Ein minderjähriges Mädchen bewohnt zusammen mit ihren Eltern eine Mietwohnung. Beim Spielen mit ihren Geschwistern fuhr sie im Hof des Mehrfamilienhauses Fahrrad und verletzte sich dabei. Das Mädchen gab an, dass sie aufgrund einer beschädigten Bodenplatte vom Fahrrad stürzte, woraufhin ihre Eltern die Vermieter auf ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 € verklagten.

Das Gericht entschied, dass die Vermieter ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hatten. In ihrer Begründung führten sie aus, dass es sich bei dem Hofbereich um keinen öffentlich zugänglichen Bereich handle, in dem Publikumsverkehr stattfinden würde. Das Mädchen sei zudem mit den Gegebenheiten im Hof vertraut gewesen, da es zum Zeitpunkt des Unfalls bereits ein halbes Jahr in dem Anwesen gewohnt hatte. Daher, so die Richter, durften die Vermieter davon ausgehen, dass den Mietern der Zustand der Bodenplatten bekannt war. Aus diesem Grund hätte er auch keine Hinweisschilder oder Ähnliches aufstellen müssen. 

Grundsätzlich darf gefolgert werden, dass Vermieter zwar Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen, um ihre Mieter und deren Angehörige vor Schaden bewahren. Diese Vorkehrungen müssen aber auch den Umständen nach zumutbar sein. Mieter wiederum müssen sich den gegebenen Verhältnissen anpassen, denn: Eine vollständige Gefahrlosigkeit könne mit zumutbaren Mitteln nicht immer erreicht und vom Vermieter auch nicht verlangt werden, so das Gericht.

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