Strafen für gewerbliche Untervermieter

Recht– Wohnraum ist ein knappes Gut. Entsprechend gehen immer mehr Gemeinden und Städte gegen die gewerbliche Vermietung von Immobilien an Feriengäste vor. Besitzer von Wohnungen und Häusern in touristisch interessanten Lagen bieten diese oft auf Urlaubsportalen wie „Airbnb“ an und verdienen damit weit mehr als mit einem regulären Mietvertrag.

Vielleicht ist es nur eine „urban legend“, aber es sagt viel, dass gut was dran sein könnte an der Geschichte: Während des Oktoberfests, so heißt es, seien die Viertel um die Theresienwiese herum kaum noch von Münchnern bewohnt. Die würden sich lieber ins Umland verziehen und derweil ihre Domizile an Touristen vermieten. Mit den gängigen Ferienwohnungs-Portalen im Internet ließe sich locker ein Vielfaches einer Jahresmiete aus den zwei „Wiesn“-Wochen herausholen, heißt es weiter. Von New York, Paris und London gibt es ähnliche Geschichten – stimmen könnten sie alle.

Es ist Sache der Kommunen, zu entscheiden, ob sie derlei Geschäftsmodelle dulden wollen oder nicht. In den allermeisten Fällen verhängen Städte und Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten mittlerweile Verbote beziehungsweise dämmen derlei Gebahren mit einer Genehmigungspflicht ein. Das jüngste Beispiel stammt aus Hessen: Die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass Vermieter einer Wohnung ohne Genehmigung zur Nutzung als Ferienwohnung – etwa über die Plattform „Airbnb“ – gegen das Hessische Wohnungsaufsichtsgesetz verstoßen. Das Gericht bestätigte das Urteil eines Landgerichts und eine damit verhängte Geldbuße von 6000 Euro.

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