Schornsteine: Strengere Vorgaben zum Jahreswechsel

Recht– Wer sich ab dem Jahreswechsel eine „kleine und mittlere Feuerungsanlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ – vulgo: Pelletheizungen, Kachelöfen oder Kamine anschaffen möchte – muss sich in Acht nehmen. Ab dem 1. Januar 2022 gelten neue Regeln für deren Bau. Das Ziel des Gesetzes ist es, im Umfeld von Festbrennstofffeuerungen die Berlastung der Außenluft mit gesundheitsgefährdenden Schadstoffen zu verringern. 

Künftig gilt: Die Austrittsöffnung neu errichteter Schornsteine von Festbrennstofffeuerungen muss am Dachfirst, dem höchsten Punkt des Hauses, angebracht sein. Diesen Punkt muss der Schornstein außerdem um mindestens 40 cm überragen. Die Gesetzesänderung betrifft ausschließlich „neue Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Leistung von weniger als einem Megawatt Feuerungswärmeleistung“, die nach Inkrafttreten der Verordnung gebaut werden. 

Das bedeutet konkret Bestandschutz. Für bestehende Öfen, Heizungen und Kamine, die bis zum Jahreswechsel bereits abgenommen und in Betrieb sind, ändert sich nichts.  

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