Naturgewalten und ihre Folgen

Recht – Feuer, Wind und Wasser können üble Schäden an Einrichtungsgegenständen hinterlassen. Gegen Naturgewalten sind alle machtlos – egal ob Mieter oder Immobilienbesitzer. Wer hochwertige Möbel, Computer, Kleidung, Schmuck oder Instrumente besitzt, ist daher mit einer Hausratversicherung gut beraten. Dabei handelt es sich um eine Sachversicherung für das Inventar von privat genutztem Wohnraum, also Einrichtungs-, Gebrauchs und Verbrauchsgegenstände. Versichert werden sie gegen Schäden durch Feuer, austretendes Leitungswasser, eindringendes Regenwasser, Sturm, Hagel, aber auch Schäden durch Einbruch, Sachbeschädigung oder Raub.

Damit die Versicherung auch zahlt, muss allerdings eine gewisse Unmittelbarkeit zwischen den Schäden durch eine Naturgewalt und dem Schadenseintritt bestehen, wie ein aktuelles Gerichtsurteil unterstreicht. Der Oberlandesgericht Dresden verhandelte kürzlich einen Fall, in dem ein Hausbesitzer seiner Hausratversicherung meldete, dass es im Keller zwischen Mai und Herbst einen Überschwemmungsschaden gegeben hatte. Durch einen Riss in der Keller-Außenhaut war Wasser in den Keller eingedrungen. Durch die erhöhte Feuchtigkeit bildete sich Schimmel im Untergeschoss – der wiederum Gegenstände beschädigte, die in den Räumen gelagert waren.

Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Ihrer Begründung nach fehlte es an der Unmittelbarkeit zwischen der Naturgewalt und dem Eintritt des Schadens. Das Oberlandesgericht gab der Versicherung recht.

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