Bund fördert Mietwohnungs-Neubau

Sonder-AfA – Um dauerhaft mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, hat die Bundesregierung die so genannte Wohnungsoffensive ins Leben gerufen. Ein Teil davon ist der Beschluss, dass beim Neubau von Mietwohnungen künftig eine Sonderabschreibung möglich ist. Durch den neuen Paragraphen im Einkommenssteuergesetz sollen Privatleute und Unternehmer ermutigt werden, neuen Wohnraum zu schaffen.

Konkret geht es um fünf Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung, die von privaten Investoren zusätzlich bei der Steuer geltend gemacht werden können. Die regulär gültige lineare Abschreibung von zwei Prozent ist davon nicht beeinträchtigt und gilt parallel. Somit summiert sich die Abschreibung in den ersten vier Jahren auf insgesamt 28 Prozent der Kosten für die Anschaffung beziehungsweise Herstellung von Wohnraum, der vermietet werden soll.

Das Bundesfinanzministerium fasst den Inhalt des neuen Paragraphen 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) folgendermaßen zusammen:

  • Eine Sonderabschreibung in Höhe von jährlich 5 Prozent kann über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren zusätzlich zur linearen Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG von 2 Prozent jährlich in Anspruch genommen werden.
  • Begünstigte Investitionen sind Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen in neuen wie auch in bestehenden Gebäuden.
  • Voraussetzung ist die Vermietung zu fremden Wohnzwecken im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren.
  • Sonderabschreibungen sind nur möglich, wenn die Baumaßnahme nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 begonnen wird. Es gilt das Datum der Beantragung der Baugenehmigung oder Bauanzeige.
  • Die letztmalige Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist im Jahr 2026 möglich.
  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Baukosten über 3.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche.
  • Die förderfähige Bemessungsgrundlage ist auf maximal 2.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.
  • Die Sonderabschreibung kann auch für Wohnungen in anderen Staaten der Europäischen Union (EU) sowie in Staaten außerhalb der EU – mit denen entsprechende Amtshilfeabkommen bestehen – in Anspruch genommen werden (keine Beschränkung auf Inlandswohnungen).

Mehr Informationen auf der Website des Bundesfinanzministeriums (PDF-Download).

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